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Immobilien im Erbfall: Steuern, Freibeträge & Tipps

6. Mai 2026 · Autor: Sylvia Krabbe


Wer eine Immobilie erbt, steht schnell vor einer Reihe von Fragen: Wie hoch ist die Erbschaftsteuer bei Immobilien? Welche Freibeträge beim Erben gelten? Und wie lässt sich die Steuerlast durch eine vorausschauende Nachlassplanung reduzieren? Dieser Beitrag gibt einen strukturierten Überblick über die wichtigsten steuerlichen und rechtlichen Aspekte rund um das Thema Immobilien im Erbfall.

Infografik: Immobilien im Erbfall – Übersicht zu Erbschaftsteuer, Freibeträgen (Ehepartner 500.000 €, Kinder 400.000 €, Enkel 200.000 €), Familienheim-Regelung, vermieteten Immobilien, Erbengemeinschaft und Nachlassplanung

Erbschaftsteuer bei Immobilien: Grundlagen

Grundsätzlich unterliegt der Erwerb von Immobilien durch Erbschaft der Erbschaftsteuer gemäß dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). Sowohl Geldvermögen als auch Immobilien sind steuerpflichtig, wobei sich die Steuerlast nach dem Verkehrswert der Immobilie sowie dem Verwandtschaftsgrad richtet.

Die Bewertung der Immobilie erfolgt durch das Finanzamt anhand gesetzlich festgelegter Bewertungsverfahren, die sich an Vergleichswerten, Erträgen oder Sachwerten orientieren. Gerade in Regionen mit stark gestiegenen Immobilienpreisen kann die daraus resultierende Steuerlast erheblich sein.

Erbschaftsteuer Freibeträge: Tabelle nach Verwandtschaftsgrad

Ein zentraler Bestandteil der Besteuerung sind die gesetzlichen Freibeträge bei der Erbschaftsteuer, die je nach Verwandtschaftsverhältnis stark variieren. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick:

 

Verwandtschaftsgrad Freibetrag Steuerklasse

Ehepartner / eingetragene Lebenspartner

500.000 €

I

Kinder

400.000 €

I

Enkel

200.000 €

I

Eltern und Großeltern (Erbfall)

100.000 €

I

Geschwister, Nichten, Neffen

20.000 €

II

Nicht verwandte Personen

20.000 €

III

 

Gerade bei Immobilien in gefragten Lagen reichen diese Freibeträge häufig nicht aus, sodass eine Steuerbelastung entsteht. Umso wichtiger ist eine frühzeitige Planung.

Sonderregelung: Das steuerfreie Familienheim

Eine besondere steuerliche Begünstigung gilt für das sogenannte Familienheim. Wird eine selbstgenutzte Immobilie an den Ehepartner oder die Kinder vererbt und weiterhin selbst genutzt, kann diese unter bestimmten Voraussetzungen vollständig steuerfrei übertragen werden.

  • Der Erblasser muss die Immobilie bis zu seinem Tod selbst bewohnt haben
  • Der Erbe muss die Immobilie unverzüglich übernehmen und für mindestens zehn Jahre selbst nutzen
  • Bei Kindern gilt zusätzlich eine Begrenzung auf 200 Quadratmeter Wohnfläche für die vollständige Steuerbefreiung

Wird die Immobilie innerhalb dieser Frist verkauft oder vermietet, entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend. Diese Regelung sollte daher vor einer Entscheidung über Nutzung oder Verkauf sorgfältig geprüft werden.

Vermietete Immobilien im Erbfall: 10 % Bewertungsabschlag

Vermietete Immobilien unterliegen besonderen Regelungen. Der Gesetzgeber sieht einen Abschlag von 10 % auf den Immobilienwert vor, sodass lediglich 90 % des Verkehrswertes steuerlich angesetzt werden. Diese Regelung soll der gesellschaftlichen Bedeutung von Mietwohnraum Rechnung tragen.

Für Eigentümer von Mehrfamilienhäusern oder vermieteten Eigentumswohnungen kann dieser Abschlag die Erbschaftsteuerlast spürbar reduzieren – insbesondere in Kombination mit den persönlichen Freibeträgen.

Erbengemeinschaft: Wenn mehrere Erben eine Immobilie erben

Bei mehreren Erben entsteht automatisch eine Erbengemeinschaft. Diese ist häufig mit Abstimmungsproblemen und Konflikten verbunden, insbesondere wenn es um die Nutzung oder Veräußerung der Immobilie geht. Grundsätzliche Entscheidungen – Verkauf, Vermietung oder Eigennutzung – erfordern in der Regel die Einigung aller Beteiligten.

Mit der Annahme des Erbes gehen zudem nicht nur Vermögenswerte, sondern auch mögliche Verbindlichkeiten wie Darlehen oder Instandhaltungsrückstände auf die Erben über. Eine sorgfältige Prüfung vor der Erbschaftsannahme ist daher unbedingt empfehlenswert.

Nachlassplanung: Steuern sparen durch vorausschauendes Handeln

Vor dem Hintergrund steigender Immobilienwerte gewinnt die frühzeitige Nachlassplanung zunehmend an Bedeutung. Folgende Instrumente können die Steuerlast erheblich reduzieren:

 

Instrument Wirkung Besonderheit

Schenkung zu Lebzeiten

Freibeträge können alle 10 Jahre erneut genutzt werden

Frühzeitige Planung entscheidend

Nießbrauchrecht

Immobilie wird übertragen, Nutzungsrecht verbleibt beim Schenker

Reduziert steuerlichen Wertansatz

Familiengesellschaft

Strukturierte und steueroptimierte Übertragung von Immobilienvermögen

Geeignet bei größeren Portfolios

Testament / Erbvertrag

Klare Regelung der Nachfolge, vermeidet Erbengemeinschaften

Reduziert Konfliktpotenzial

 

Durch Schenkungen zu Lebzeiten können steuerliche Freibeträge mehrfach genutzt werden, da diese alle zehn Jahre erneut zur Verfügung stehen. Dadurch lässt sich die Steuerlast erheblich reduzieren. Eine fundierte Beratung durch einen Steuerberater oder Notar ist dabei in jedem Fall empfehlenswert.

Fazit: Frühzeitige Planung schützt vor teuren Überraschungen

Immobilien nehmen im Erbfall eine besondere Stellung ein. Sie sind häufig wertbeständig und stellen einen wesentlichen Bestandteil des Vermögens dar, bringen jedoch gleichzeitig komplexe steuerliche und rechtliche Anforderungen mit sich. Gerade in Regionen mit stark gestiegenen Immobilienpreisen kann die Erbschaftsteuerlast erheblich sein – in einigen Fällen sind Erben gezwungen, die Immobilie zu veräußern, um die anfallende Steuer begleichen zu können.

Eine frühzeitige Nachlassplanung sowie eine fundierte Beratung sind daher entscheidend, um finanzielle Risiken zu minimieren und den Vermögensübergang effizient zu gestalten.

Häufige Fragen zu Immobilien im Erbfall

Wie hoch ist die Erbschaftsteuer bei Immobilien?
Die Höhe der Erbschaftsteuer bei Immobilien richtet sich nach dem Verkehrswert der Immobilie und dem Verwandtschaftsgrad. Nach Abzug des persönlichen Freibetrags wird der verbleibende Betrag mit dem jeweiligen Steuersatz der Steuerklasse I, II oder III versteuert. Ehepartner und Kinder haben dabei die höchsten Freibeträge und die günstigsten Steuersätze.

Kann man eine geerbte Immobilie steuerfrei erhalten?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen ist dies möglich. Das sogenannte Familienheim kann an Ehepartner vollständig steuerfrei vererbt werden, wenn der Erbe die Immobilie unverzüglich übernimmt und mindestens zehn Jahre selbst bewohnt. Bei Kindern gilt diese Regelung für bis zu 200 Quadratmeter Wohnfläche.

Was passiert bei mehreren Erben und einer Immobilie?
Erben mehrere Personen eine Immobilie, entsteht automatisch eine Erbengemeinschaft. Alle Entscheidungen – Verkauf, Vermietung oder Eigennutzung – müssen gemeinsam getroffen werden. Da dies häufig zu Konflikten führt, empfiehlt sich eine klare testamentarische Regelung bereits zu Lebzeiten.

Wie lässt sich die Erbschaftsteuer bei Immobilien reduzieren?
Die wirksamsten Instrumente zur Steuerreduzierung sind Schenkungen zu Lebzeiten (Freibeträge alle 10 Jahre nutzbar), die Einräumung eines Nießbrauchrechts, die Übertragung in eine Familiengesellschaft sowie eine frühzeitige testamentarische Planung. Eine individuelle Beratung durch einen Steuerberater oder Notar ist dabei unerlässlich.

Gibt es einen Bewertungsabschlag für vermietete Immobilien?
Ja. Vermietete Immobilien werden im Erbfall mit lediglich 90 % ihres Verkehrswertes steuerlich angesetzt. Der gesetzliche Abschlag von 10 % soll die gesellschaftliche Bedeutung von Mietwohnraum berücksichtigen und kann die Erbschaftsteuerlast spürbar reduzieren.

 

 

Pulheim
Sylvia Krabbe
Immobilienmaklerin (IHK)
Adresse
Auf dem Driesch 42
50259 Pulheim
Tel. +49 2238 - 30 41 48 0
Fax +49 2238 - 30 41 48 11
E-Mail [email protected]
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vertreten durch die Geschäftsführerin Sylvia Krabbe [Immobilienmaklerin (IHK)]

Auf dem Driesch 42, 50259 Pulheim
Telefon: +49 (0)2238 - 30 41 48 0, Fax: +49 (0)2238 - 30 41 48 11
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In freier Handelsvertretung für die von Poll Immobilien GmbH

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