Beim Kauf einer Immobilie erfolgt der Eigentumsübergang nicht sofort mit der Unterzeichnung des Kaufvertrags. Zwischen der notariellen Beurkundung und der endgültigen Eintragung des Käufers als Eigentümer im Grundbuch liegt meist ein gewisser Zeitraum. Damit der Käufer in dieser Phase geschützt ist, gibt es die Auflassungsvormerkung nach § 883 BGB.
Die Auflassungsvormerkung wird nach dem Abschluss des Kaufvertrags durch den Notar in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen. Sie sichert den Anspruch des Käufers auf die spätere Eigentumsübertragung. Dadurch wird verhindert, dass der Verkäufer die Immobilie erneut verkauft oder Rechte einräumt, die den Eigentumserwerb des Käufers beeinträchtigen könnten. Selbst bei finanziellen Schwierigkeiten oder einer Insolvenz des Verkäufers bleibt der Anspruch des Käufers bestehen.
Die Vormerkung bleibt bis zur vollständigen Abwicklung des Kaufvertrags im Grundbuch eingetragen. Nachdem der Kaufpreis gezahlt und alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird der Käufer als neuer Eigentümer in Abteilung I des Grundbuchs eingetragen. Anschließend wird die Auflassungsvormerkung gelöscht.
Die Auflassungsvormerkung ist damit eines der wichtigsten Sicherungsinstrumente im deutschen Immobilienrecht. Sie gewährleistet dem Käufer ein hohes Maß an Rechtssicherheit und sorgt dafür, dass der vereinbarte Eigentumsübergang nicht gefährdet wird.
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Gustavstraße 35
90762
Fürth
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