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Vermietete Immobilie verkaufen: Rechte, Fristen und Vorbereitung

3. September 2026 · Autor: Kalle Werner


Eine vermietete Wohnung oder ein vermietetes Haus kann grundsätzlich verkauft werden. Der bestehende Mietvertrag endet dadurch jedoch nicht. Für Eigentümer ist es deshalb wichtig, den Verkauf sorgfältig vorzubereiten, die Rechte der Mieter zu berücksichtigen und die Immobilie passend zur wahrscheinlichsten Käufergruppe zu positionieren.

Der Mietvertrag bleibt bestehen: „Kauf bricht nicht Miete“

Beim Verkauf einer vermieteten Wohnimmobilie gilt der Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“. Der Käufer tritt mit dem Eigentumsübergang in die Rechte und Pflichten des bestehenden Mietverhältnisses ein.

Miethöhe, Kaution, Betriebskostenregelungen und weitere vertragliche Vereinbarungen sollten daher vollständig dokumentiert werden. Der Käufer benötigt diese Angaben, um die wirtschaftliche Situation und die mit dem Mietverhältnis verbundenen Verpflichtungen beurteilen zu können.

Ein Verkauf allein ist kein Grund, das Mietverhältnis zu kündigen.


Kann wegen Eigenbedarfs gekündigt werden?

Eine Eigenbedarfskündigung ist nicht automatisch mit dem Kauf einer vermieteten Immobilie möglich. Der Erwerber muss nach dem Eigentumsübergang die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen und einen konkreten, nachvollziehbaren Eigenbedarf geltend machen können.

Zusätzlich sind gesetzliche Kündigungsfristen zu beachten. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich abhängig von der bisherigen Mietdauer. Bei umgewandelten Eigentumswohnungen können außerdem besondere Kündigungssperrfristen gelten.

Eigentümer sollten deshalb keine Zusagen über eine kurzfristige freie Übergabe machen, wenn diese rechtlich und tatsächlich nicht gesichert ist. Die individuelle Situation sollte vor der Vermarktung fachlich geprüft werden.

Besteht ein Vorkaufsrecht des Mieters?

Mieter besitzen nicht bei jedem Immobilienverkauf automatisch ein Vorkaufsrecht. Ein gesetzliches Vorkaufsrecht kann insbesondere bestehen, wenn vermietete Wohnräume nach der Überlassung an den Mieter in Wohnungseigentum umgewandelt wurden oder umgewandelt werden sollen und anschließend an einen Dritten verkauft werden.

Ob ein Vorkaufsrecht vorliegt, hängt vom konkreten Einzelfall ab und sollte vor Abschluss des Kaufvertrags geklärt werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Bei einer vermieteten Immobilie interessieren sich Käufer nicht nur für Lage, Zustand und Ausstattung. Ebenso wichtig sind die wirtschaftlichen und mietvertraglichen Verhältnisse. Vor Beginn der Vermarktung sollten daher insbesondere folgende Unterlagen zusammengestellt werden:

  • der vollständige Mietvertrag einschließlich aller Nachträge
  • eine Übersicht über Miethöhe und Vorauszahlungen
  • Angaben zur Mietkaution
  • Betriebskostenabrechnungen
  • Nachweise über Mieterhöhungen
  • Informationen zu Zahlungsrückständen oder laufenden Auseinandersetzungen
  • Energieausweis, Grundrisse und Flächenberechnung
  • Nachweise über Modernisierungen und Instandhaltungen
  • bei Eigentumswohnungen zusätzlich Teilungserklärung, Hausgeldabrechnungen, Wirtschaftsplan, Rücklagenübersicht und Versammlungsprotokolle


Unvollständige oder widersprüchliche Angaben können die Kaufprüfung verzögern und zu Risikoabschlägen führen.

Besichtigungen mit den Mietern abstimmen

Besichtigungen sollten frühzeitig, rücksichtsvoll und verbindlich mit den Mietern abgestimmt werden. Die Wohnung bleibt während der Vermarktung ihr persönlicher Lebensbereich. Datenschutz und Privatsphäre sind daher besonders zu berücksichtigen.

Auch Foto- und Videoaufnahmen in bewohnten Räumen sollten nicht ohne vorherige Abstimmung veröffentlicht werden. Eine transparente Kommunikation trägt dazu bei, Konflikte zu vermeiden und einen geordneten Verkaufsablauf zu ermöglichen.

Welche Käufergruppe kommt infrage?

Vermietete Immobilien richten sich häufig vor allem an Kapitalanleger. Für sie sind insbesondere folgende Punkte relevant:

  • die aktuelle Jahresnettokaltmiete
  • der Kaufpreisfaktor und die mögliche Rendite
  • die Zuverlässigkeit des Mietverhältnisses
  • mögliche Mietanpassungsspielräume
  • der Zustand der Immobilie
  • anstehende Sanierungen
  • nicht umlagefähige Kosten
  • die langfristige Vermietbarkeit


Möchte ein Käufer die Immobilie perspektivisch selbst nutzen, spielen dagegen die mietrechtliche Situation und der mögliche zeitliche Rahmen eine besonders wichtige Rolle.

Vermietet oder leer verkaufen?

Eine freie Immobilie erreicht häufig einen größeren Kreis von Eigennutzern. Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass eine vermietete Immobilie nur mit einem erheblichen Preisabschlag verkauft werden kann.

Ein langfristiges, verlässliches Mietverhältnis kann für Kapitalanleger attraktiv sein. Entscheidend sind die Miethöhe, die Wirtschaftlichkeit, der Zustand und die Nachfrage in der jeweiligen Lage. Der Angebotspreis sollte deshalb nicht ausschließlich aus dem Wert einer vergleichbaren freien Immobilie abgeleitet werden.

Fazit

Eine vermietete Immobilie lässt sich erfolgreich verkaufen, wenn Mietverhältnis, Unterlagen, Besichtigungen und Zielgruppenansprache sorgfältig vorbereitet werden. Bestehende Rechte und Pflichten müssen transparent dargestellt und bei der Preisfindung berücksichtigt werden.

Wir unterstützen Eigentümer in Köln-Dellbrück und im rechtsrheinischen Köln bei der Bewertung und dem Verkauf vermieteter Immobilien. Dabei begleiten wir die Kommunikation mit Mietern und Kaufinteressenten diskret, transparent und strukturiert.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Rechtliche und steuerliche Fragen sollten anhand des jeweiligen Einzelfalls fachlich geprüft werden.

Köln-Dellbrück
Alexander Péus
DEKRA zertifizierter Sachverständiger für Immobilienbewertung - D1 & Immobilienkaufmann (IHK)
Adresse
Dellbrücker Hauptstraße 118
51069 Köln
Tel. +49 221 - 29 74 84 95
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AP Immobilien GmbH
vertreten durch den Geschäftsführer Alexander Péus [Geprüfter Immobilienbewerter (SPRENGNETTER Akademie), Immobilienkaufmann (IHK), Ausbilder (IHK)]

Dellbrücker Hauptstraße 118, 51069 Köln
Telefon: +49 (0)221 - 29 74 84 95
E-Mail: [email protected]

In freier Handelsvertretung für die von Poll Immobilien GmbH

Gewerbeerlaubnis nach §34c GewO durch die Stadt Mühlheim an der Ruhr
Zuständige Aufsichtsbehörde: Stadt Köln - Amt für öffentliche Ordnung - Postfach 10 35 64, 50475 Köln

Amtsgericht Köln, HRB 120313

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