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Gemeinsame Immobilie bei Trennung und Scheidung: Diese Optionen haben Sie

31. August 2026 · Autor: VON POLL IMMOBILIEN Aachen


Bei einer gemeinsamen Immobilie in Trennung oder Scheidung gibt es im Kern vier Wege: der Verkauf mit Aufteilung des Erlöses, die Übernahme durch eine Person gegen Auszahlung, das gemeinsame Behalten (etwa für die Kinder) oder – als letztes Mittel – die Teilungsversteigerung. Welcher Weg sinnvoll ist, hängt von den Eigentumsverhältnissen, der Finanzierung und dem aktuellen Marktwert ab.

Eine gemeinsame Immobilie gehört bei einer Trennung oder Scheidung häufig zu den wichtigsten – und emotionalsten – finanziellen Fragen. Wurde ein Haus oder eine Wohnung gemeinsam gekauft und finanziert, muss geklärt werden, wie zukünftig damit umgegangen werden soll. Dieser Ratgeber gibt Ihnen einen strukturierten Überblick über die Möglichkeiten, die typischen Stolpersteine und die Rolle einer realistischen Wertermittlung.

Auf einen Blick: Es gibt vier grundsätzliche Optionen – Verkauf und Erlösaufteilung, Übernahme mit Auszahlung, gemeinsames Halten oder Teilungsversteigerung. Zwei Punkte gelten immer: Die Eintragung im Grundbuch entscheidet über die Eigentumsanteile, und die Übertragung des Eigentums entlässt niemanden automatisch aus einem laufenden Kredit. Grundlage jeder fairen Lösung ist der aktuelle Marktwert der Immobilie.

Was passiert mit der gemeinsamen Immobilie?

Grundsätzlich kommen verschiedene Möglichkeiten infrage: Die Immobilie kann verkauft, von einer Person übernommen, zunächst weiterhin gemeinsam gehalten oder – wenn keine Einigung gelingt – teilungsversteigert werden. Welche Lösung sinnvoll ist, hängt von der persönlichen und finanziellen Situation der Beteiligten ab.

Maßgeblich sind vor allem vier Faktoren:

  • Eigentumsverhältnisse: Wer steht zu welchem Anteil im Grundbuch? Häufig sind beide je zur Hälfte eingetragen – entscheidend ist der tatsächliche Eintrag, nicht wer wie viel eingezahlt hat.
  • Finanzierung: Läuft noch ein Darlehen? Beide Kreditnehmer haften in der Regel gesamtschuldnerisch – unabhängig davon, wer auszieht.
  • Persönliche Lebenssituation: Sollen Kinder in ihrem Umfeld bleiben? Möchte eine Person wohnen bleiben und kann sie die Immobilie allein tragen?
  • Aktueller Immobilienwert: Er bestimmt Auszahlungsbeträge, Verkaufserlös und den finanziellen Spielraum aller Beteiligten.

Option 1: Verkauf der gemeinsamen Immobilie

Ein Verkauf ist oft der klarste Weg, um die finanziellen Verhältnisse sauber voneinander zu trennen. Nach Ablösung eventuell bestehender Darlehen wird der verbleibende Verkaufserlös entsprechend der Eigentumsverhältnisse aufgeteilt.

So läuft der Verkauf ab

Vor einem Verkauf ist es sinnvoll, zunächst den aktuellen Marktwert der Immobilie zu kennen. Dadurch lässt sich besser einschätzen, welcher Verkaufspreis realistisch ist und welcher finanzielle Spielraum nach dem Verkauf bestehen könnte. Anschließend folgen Vermarktung, Käufersuche, Kaufvertrag und Abwicklung über den Notar.

Restschuld und Vorfälligkeitsentschädigung

Ist das Darlehen noch nicht vollständig getilgt, wird die Restschuld aus dem Verkaufserlös abgelöst. Bei einer vorzeitigen Ablösung kann die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Erst der danach verbleibende Betrag steht zur Aufteilung zur Verfügung.

Option 2: Eine Person übernimmt die Immobilie

Möchte eine Person weiterhin in der Immobilie wohnen, kann eine Übernahme infrage kommen. Dabei muss geklärt werden, wie der Anteil der anderen Person ausgeglichen wird und ob eine bestehende Finanzierung allein weitergeführt werden kann.

Auszahlung des Miteigentumsanteils

Die übernehmende Person zahlt den anderen Miteigentümer aus. Die Höhe der Auszahlung orientiert sich am Verkehrswert der Immobilie abzüglich der noch offenen Darlehen. Eine belastbare Wertermittlung ist hier die Grundlage für eine faire Einigung.

Finanzierung und Haftung klären

Gerade bei laufenden Immobilienkrediten sollte frühzeitig mit der finanzierenden Bank geklärt werden, welche Möglichkeiten bestehen. Wichtig: Eine Übertragung des Eigentums bedeutet nicht automatisch, dass die andere Person aus den bestehenden Kreditverpflichtungen entlassen wird. Dafür ist eine ausdrückliche Entlassung aus der Mithaftung durch die Bank erforderlich – und die Bank prüft dabei, ob die verbleibende Person die Finanzierung allein tragen kann.

Auch das Grundbuch muss angepasst werden: Die Eigentumsübertragung erfolgt über einen notariellen Vertrag und die Eintragung beim Grundbuchamt. Unter Ehegatten fällt bei der Übertragung im Zuge der Scheidung in der Regel keine Grunderwerbsteuer an – bei unverheirateten Paaren kann sie hingegen anfallen.

Option 3: Die Immobilie zunächst gemeinsam behalten

Nicht immer muss unmittelbar eine Entscheidung über einen Verkauf getroffen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Immobilie zunächst im gemeinsamen Eigentum bleiben – etwa wenn Kinder weiterhin dort wohnen sollen oder ein späterer Verkauf zu einem günstigeren Zeitpunkt geplant ist.

In diesem Fall sollten jedoch klare, am besten schriftliche Vereinbarungen getroffen werden. Dazu gehören insbesondere:

  • Nutzung der Immobilie: Wer wohnt darin, und wird dafür eine Nutzungsentschädigung gezahlt?
  • Laufende Kosten und Kreditraten: Wer trägt welche Anteile an Zins, Tilgung, Betriebskosten und Versicherungen?
  • Instandhaltung: Wie werden notwendige Reparaturen und größere Instandhaltungen finanziert und entschieden?
  • Ausstiegsszenario: Zu welchem Zeitpunkt oder unter welchen Bedingungen wird verkauft oder übernommen?

Option 4: Teilungsversteigerung als letzter Ausweg

Können sich beide Parteien nicht einigen, kann jede Seite die sogenannte Teilungsversteigerung beantragen. Dabei wird die Immobilie gerichtlich versteigert und der Erlös aufgeteilt. Das ist rechtlich möglich, in der Praxis aber selten die beste Lösung: Versteigerungserlöse liegen häufig deutlich unter dem erzielbaren Marktwert, und es entstehen zusätzliche Verfahrenskosten. Eine einvernehmliche Lösung ist finanziell fast immer vorteilhafter.

Die vier Optionen im Vergleich

Option Geeignet, wenn … Vorteile Zu beachten
Verkauf keine Partei bleiben möchte oder kann saubere finanzielle Trennung, klarer Erlös Restschuld, ggf. Vorfälligkeitsentschädigung
Übernahme eine Person wohnen bleiben und finanzieren kann Immobilie bleibt erhalten, Kontinuität für Kinder Auszahlung, Entlassung aus der Mithaftung, Grundbuch
Gemeinsam behalten ein späterer Verkauf sinnvoller ist Zeitgewinn, Stabilität für Kinder klare Vereinbarungen zu Kosten & Nutzung nötig
Teilungsversteigerung keine Einigung möglich ist erzwingt eine Auflösung des Miteigentums oft Erlös unter Marktwert, Verfahrenskosten

Hinweis: allgemeine Orientierung, keine Rechts- oder Steuerberatung. Die passende Lösung hängt vom Einzelfall ab.

Steuern und Fristen: die Spekulationssteuer im Blick behalten

Beim Verkauf einer Immobilie kann Spekulationssteuer anfallen, wenn zwischen Kauf und Verkauf weniger als zehn Jahre liegen. Eine wichtige Ausnahme gilt für selbst genutztes Wohneigentum: Wurde die Immobilie im Verkaufsjahr und den beiden vorangegangenen Jahren selbst bewohnt, bleibt der Gewinn in der Regel steuerfrei. Nach einer Trennung ist das relevant, weil die ausgezogene Person die Selbstnutzung unter Umständen nicht mehr erfüllt. Prüfen Sie diesen Punkt frühzeitig – idealerweise mit steuerlicher Beratung.

Warum der Immobilienwert die Grundlage jeder Entscheidung ist

Ob Verkauf, Auszahlung oder Teilungsversteigerung – alle Optionen setzen einen realistischen Marktwert voraus. Nur so lässt sich fair rechnen, wie hoch eine Auszahlung ausfallen müsste oder welcher Erlös nach Ablösung der Darlehen bleibt. Eine fundierte, neutrale Wertermittlung schafft für beide Seiten eine sachliche Verhandlungsgrundlage und beugt Streit vor.

Häufig gestellte Fragen zur gemeinsamen Immobilie bei Trennung

Muss ich verkaufen, wenn mein Ex-Partner das möchte?

Nicht zwingend. Solange sich beide einig sind, kann auch übernommen oder gemeinsam gehalten werden. Gelingt keine Einigung, kann jede Partei jedoch eine Teilungsversteigerung beantragen – die einvernehmliche Lösung ist wirtschaftlich fast immer besser.

Wer zahlt nach der Trennung den Immobilienkredit?

In der Regel haften beide Kreditnehmer gesamtschuldnerisch weiter – unabhängig davon, wer auszieht. Wer intern welche Rate trägt, sollte klar vereinbart werden. Aus der Mithaftung entlassen wird man nur durch eine ausdrückliche Zustimmung der Bank.

Wie wird der Wert der Immobilie ermittelt?

Grundlage ist eine marktorientierte Wertermittlung anhand von Lage, Zustand, Größe und aktuellen Vergleichsdaten. Eine neutrale Einschätzung durch einen erfahrenen Makler oder Sachverständigen ist bei einer Trennung besonders wichtig, um eine faire Basis für beide Seiten zu schaffen.

Fällt beim Verkauf oder der Übernahme Steuer an?

Beim Verkauf innerhalb von zehn Jahren kann Spekulationssteuer anfallen, sofern keine durchgehende Selbstnutzung vorlag. Bei der Übertragung unter Ehegatten im Rahmen der Scheidung fällt in der Regel keine Grunderwerbsteuer an, bei unverheirateten Paaren dagegen möglicherweise schon.

Was ist eine Teilungsversteigerung?

Ein gerichtliches Verfahren, mit dem eine Partei die Auflösung des gemeinsamen Eigentums erzwingen kann, wenn keine Einigung möglich ist. Die Immobilie wird versteigert und der Erlös aufgeteilt – häufig jedoch unter dem erzielbaren Marktwert.

Eine fundierte Entscheidung braucht eine realistische Grundlage

Welche Lösung bei einer gemeinsamen Immobilie sinnvoll ist, lässt sich nicht pauschal beantworten. Eigentumsverhältnisse, Finanzierung, persönliche Lebenssituation und der aktuelle Immobilienwert spielen dabei eine wichtige Rolle.

Eine realistische Einschätzung des Marktwerts hilft, die verschiedenen Möglichkeiten besser miteinander zu vergleichen und eine fundierte Entscheidung über die Zukunft der Immobilie zu treffen.

Sie stehen vor genau dieser Entscheidung? Lassen Sie den aktuellen Wert Ihrer Immobilie kostenlos und unverbindlich einschätzen – als neutrale Grundlage für eine faire Lösung.

Aachen
Timm Goldbeck
Geprüfter freier Sachverständiger für Immobilienbewertung (PersCert®) & Immobilienökonom (ebs)
Adresse
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52062 Aachen
Tel. +49 241 - 95 71 33 0
Fax +49 241 - 95 71 33 11
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Goldbeck Immobilien Aachen GmbH
vertreten durch den Geschäftsführer Timm Goldbeck 
[(Immobilienökonom (ebs), Geprüfter freier Sachverständiger für Immobilienbewertung (PersCert®))]

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