VON POLL IMMOBILIEN – Immobilienmakler Düsseldorf – Teambild
Blog

Diese Immobilienbesitzer sind dazu verpflichtet, ihre Grundsteuererklärung 2024 erneut einzureichen.

18/01/2024 · Autor: Marius Grumbt


Die Herausforderungen der Grundsteuerreform, wie kryptische Meldeformulare, technische Schwierigkeiten und unbeantwortete Fragen, führten dazu, dass die Bundesregierung den Abgabetermin für die Grundsteuererklärung auf den 31. Januar 2023 verlängerte. Bürgerinnen und Bürger in Bayern erhielten sogar eine zusätzliche Fristverlängerung.

Seitdem erreichen die Haushalte die Steuerbescheide, die Aufschluss darüber geben, wie viel Grundsteuer ab dem 1. Januar 2025 zu zahlen ist. Doch bereits im Jahr 2024 sind einige Eigentümerinnen und Eigentümer erneut zur Abgabe einer Erklärung verpflichtet, und die Zeit läuft langsam ab. Wer ist betroffen? Wann endet die Abgabefrist? Gibt es eine Möglichkeit zur Fristverlängerung? Hier finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Fragen und Antworten.

Was ist die Grundsteuer?

Die Grundsteuer ist eine von den einzelnen Kommunen erhobene Abgabe für Immobilien und Grundbesitz. Neben der Gewerbesteuer stellt sie eine der bedeutendsten Einnahmequellen für Städte dar. Die Eigentümer entrichten diese Steuer in Form einer jährlichen Zahlung.

Warum wird die Steuer erhoben?

Die Grundsteuer wird eingeführt, um die Grundbesitzer an den Kosten für Infrastrukturausgaben zu beteiligen. Im Jahr 2022 betrugen die Einnahmen der Kommunen aus dieser Abgabe 14,9 Milliarden Euro.

Bislang wurde die Grundsteuer auf Basis von Einheitswerten berechnet. In einigen Bundesländern reichen die Gutachten für Grundstückswerte bis ins Jahr 1935 zurück. Seitdem haben sich die Werte erheblich verändert, insbesondere in Ballungsgebieten, wo der Wert von Grundstücken deutlich gestiegen ist.

Die bisherige Berechnungsmethode führte dazu, dass gleichwertige Immobilien teilweise unterschiedlich in Bezug auf die Steuerlast bewertet wurden. Das Bundesverfassungsgericht erklärte dies für verfassungswidrig, weshalb eine Reform notwendig wurde. Diese Reform tritt zum 1. Januar 2025 in Kraft. Im vergangenen Jahr waren daher Eigentümer verpflichtet, dem Finanzamt Informationen zu ihrem Eigentum zu übermitteln. Diese Angaben umfassten:

  • Art des Eigentums (z. B. Einfamilienhaus)
  • Grundstücksfläche
  • Wohn- oder Nutzfläche
  • Bodenrichtwerte
  • Baujahr

Werr muss die Erklärung im Jahr 2024 erneut abgeben?

Im Jahr 2024 sind jene Eigentümer dazu verpflichtet, ihre Grundsteuererklärung erneut einzureichen, bei denen im vergangenen Jahr eine Abgabe notwendig war. In Bayern wurde die Frist für die Abgabe bis zum 31. März verlängert. Die Grundsteuererklärung ist jedoch keine einmalige Angelegenheit. Alle sieben Jahre erfolgt eine neue Feststellung. Bereits in diesem Jahr müssen jedoch die ersten Eigentümer eine Folgeerklärung abgeben, sofern es Veränderungen am Grundstück, am Haus oder an der Wohnung gab.

Eine Folgeerklärung für die Grundsteuer wird erforderlich, wenn es seit dem 31. Januar 2023 Veränderungen am Grundstück gab. Beispiele hierfür sind:

  • Ausbau von Keller oder Dachboden
  • Nutzungsänderungen der Fläche, zum Beispiel die Umwandlung von Gewerbefläche in Wohnraum
  • Bebauung zuvor brachliegender Flächen
  • Teilung des Grundstücks

Nicht alle dieser Fälle sind jedoch für die Grundsteuer relevant, da bei den gängigen Grundsteuermodellen eine Meldung erst erforderlich ist, wenn die Wertänderung 15.000 Euro beträgt. Es ist jedoch zu beachten, dass in Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen diese Regelung nicht existiert, und die Auswirkungen der Änderungen je nach Bundesland unterschiedlich sind. Immobilieneigentümerinnen sollten am besten bei ihrem örtlichen Finanzamt nachfragen, wann eine Meldung notwendig ist.

Die Grundsteuererklärung muss, ebenso wie im vergangenen Jahr, elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden. Dafür kann das Onlineprogramm 'Mein Elster' genutzt werden, und das notwendige Formular steht im Portal bereit. Eine alternative Möglichkeit besteht darin, die Folgeerklärung über einen Steuerberater einzureichen.

Die Berechnung der Grundsteuer erfolgt durch die Berücksichtigung von drei Variablen: dem Wert des Grundbesitzes, der Steuermesszahl und dem Hebesatz. Die resultierende Steuerlast variiert von Kommune zu Kommune, da die Städte den Hebesatz selbst festlegen.

Die Frist für die Grundsteuererklärung 2024 endet in den meisten Bundesländern am 31. Januar 2024, ohne gesonderte Aufforderung. In Bayern, Hamburg und Niedersachsen haben Bürgerinnen und Bürger bis zum 31. März 2024 Zeit. Bei Nichterfüllung der Frist drohen Säumniszuschlag, Ordnungsgeld und im schlimmsten Fall der Vorwurf der Steuerhinterziehung.

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit einer Fristverlängerung, die schriftlich beantragt werden sollte. Ein formloses Schreiben an die jeweilige Behörde genügt, allerdings ist die Gewährung der Verlängerung nicht zwingend.

Quelle: Wirtschaftswoche

 

 

Düsseldorf
Claudia Brakonier & Marius Grumbt
Kaiserstraße 50
40479 Düsseldorf
Aktuelle Immobilienangebote
Öffnungszeiten
Montag 10:00 - 18:00 
Dienstag 10:00 - 18:00 
Mittwoch 10:00 - 18:00 
Donnerstag 10:00 - 18:00 
Freitag 10:00 - 18:00 
Ansprechpartner

Brakonier & Grumbt Immobilien GmbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Brakonier & Grumbt Immobilien GmbH, die wiederum vertreten durch die Geschäftsführer Claudia Brakonier (Immobilienfachwirtin (TÜV), Geprüfte freie Sachverständige für Immobilienbewertung (PersCert®)) und Marius Grumbt (Geprüfter freier Sachverständiger für Immobilienbewertung (PersCert®))

Kaiserstraße 50, 40479 Düsseldorf
Telefon: +49 (0)211 - 86 32 38 0, Fax: +49 (0)211 - 86 32 38 11
E-Mail: [email protected]

In freier Handelsvertretung für die von Poll Immobilien GmbH

Amtsgericht Düsseldorf, HRA 22401
Sitz: Düsseldorf

Persönlich haftende Gesellschafterin der Brakonier & Grumbt Immobilien GmbH & Co. KG: Brakonier & Grumbt Immobilien GmbH
Geschäftsführer der Brakonier & Grumbt Immobilien GmbH: Claudia Brakonier und Marius Grumbt
Amtsgericht Düsseldorf, HRB 69907
Sitz: Düsseldorf

Gewerbeerlaubnis nach §34c GewO erteilt durch die Landeshauptstadt Düsseldorf
Zuständige Aufsichtsbehörde: Stadt Düsseldorf, Ordnungsamt, Heinrich-Erhardt-Straße 61, 404681 Düsseldorf

UID: DE 814 789 513

Route
Invalid Input
Bitte geben Sie Ihre E-Mail Adresse richtig ein.
Bitte geben Sie Ihren Vornamen an.
Bitte geben Sie Ihren Nachnamen an.
Dieses Feld muss ausgefüllt werden
Sie müssen sich mit der Einwilligung einverstanden erklären.
Mit einem * gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder.
{useripadr:body}
{useripadr:validation}
* Mit einem * gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder.
Invalid Input
Aktuelle Stellenangebote
Düsseldorf - Aktuelle Stellenangebote
Sie sind auf der Suche nach einer neuen Herausforderung? Schauen Sie nach unseren Stellenanzeigen.
Zu den Stellenanzeigen
BESTE LAGE
Düsseldorf - BESTE LAGE
Immobilien, Lifestyle und Wohnkultur: eine reizvolle Kombination von unterhaltsamen Themen.
Zum Magazin
Marktberichte
Düsseldorf - Marktberichte
Detaillierte Informationen zu Kauf- und Mietpreisen, Umsätzen, Wohn- und Bautrends bietet Ihnen unser Marktbericht.
Zum Marktbericht
Imagefilm
Warum sich ein Verkauf mit VON POLL IMMOBILIEN lohnt

Warum sich ein Verkauf mit Von Poll Immobilien lohnt


Imagefilm ansehen
Verkaufserfolge statt Likes

Verkaufserfolge statt Likes


Imagefilm ansehen
Artikel