Die Grunderwerbsteuer ist eine wesentliche Abgabe, die zu den Kaufnebenkosten beim Erwerb einer Immobilie zählt und einmalig fällig wird, sobald ein Grundstück oder eine Immobilie in Deutschland erworben wird. Die Grunderwerbsteuer wird prozentual auf den Kaufpreis der Immobilie erhoben und variiert je nach Bundesland zwischen 3,5 % und 6,5 %.
Der Steuersatz für die Grunderwerbsteuer in Bayern beträgt 3,5 %. Damit weist Bayern unter allen deutschen Bundesländern den niederigsten Steuersatz auf. Da die Grunderwerbsteuer eine beträchtliche Summe ausmachen kann, ist es wichtig, diese bei der finanziellen Planung des Immobilienkaufs fest einzuplanen.
Da die Grunderwerbsteuer in Bayern derzeit 3,5 % des Kaufpreises der Immobilie beträgt, verwenden Sie folgende Formel, um die Steuer zu berechnen:
Grunderwerbsteuer = Kaufpreis der Immobilie x Steuersatz
Beispiel: Angenommen, der Kaufpreis einer Immobilie in Bayern beträgt 400.000 Euro. Bei einem Steuersatz von 3,5 % ergibt sich die Grunderwerbsteuer wie folgt:
Grunderwerbsteuer = 400.000 Euro × 0,035 = 14.000 Euro
In diesem Beispiel beträgt die Grunderwerbsteuer somit 14.000 Euro.
Die Verpflichtung zur Zahlung der Grunderwerbsteuer entsteht unmittelbar nach der Unterzeichnung des Kaufvertrags. In der Regel übermittelt der beurkundende Notar die relevanten Daten an das zuständige Finanzamt. Das Finanzamt erstellt daraufhin einen Grunderwerbsteuerbescheid, dessen Betrag innerhalb von 30 Tagen zu begleichen ist.
Nach vollständiger Zahlung wird eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt, die Voraussetzung für die Eintragung ins Grundbuch ist.
Ausnahmen und Befreiungen
Die Grunderwerbsteuer entfällt oder wird ermäßigt in folgenden Fällen:

Die Rückerstattung der Grunderwerbsteuer ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich:
Rückabwicklung von Kaufverträgen
Wenn ein Kaufvertrag aufgehoben wird, etwa durch Rücktritt oder Anfechtung, kann die Steuer zurückgefordert werden. Voraussetzung: Die Grundbucheintragung wurde nicht vorgenommen oder rückgängig gemacht.
Fehlerhafte Steuerberechnung
Wurde die Steuer aufgrund eines Berechnungsfehlers zu hoch angesetzt, ist eine Erstattung möglich. Typische Fehlerquellen sind falsche Steuersätze oder die Einbeziehung nicht steuerpflichtiger Gegenstände.
Familiäre Übertragungen
Immobilienübertragungen innerhalb der Familie, wie zwischen Ehepartnern oder Eltern und Kindern, sind häufig steuerfrei (§ 3 GrEStG).
Wichtige Hinweise