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Was bringt das Jahr 2024 für Immobilieneigentümer: Die Neuerungen im Blick

04/01/2024 · Autor: Marius Grumbt


Die CO2-Preise erfahren 2024 eine Erhöhung, während die Energiepreisbremse entfällt und das neue Gebäudeenergiegesetz in Kraft tritt. Diese Entwicklungen haben weitreichende Auswirkungen sowohl für Immobilieneigentümer als auch Mieter.

Trotz der intensiven Diskussionen über den Bundeshaushalt dürfte vielen Immobilieneigentümern entgangen sein, dass im kommenden Jahr bedeutende Veränderungen auf sie zukommen. Ab dem 1. Januar tritt das viel diskutierte Gebäudeenergiegesetz (GEG) in einer überarbeiteten Form in Kraft. Dieses Gesetz umfasst unter anderem neue Bestimmungen für Heizsysteme. Die wesentlichen Änderungen im Überblick:

Anstieg des CO2-Preises

Ab dem 1. Januar 2024 müssen Immobilienbesitzer, die ihre Gebäude mit Gas oder Öl beheizen, tiefer in die Tasche greifen. Der CO2-Preis steigt um 15 Euro auf insgesamt 45 Euro pro Tonne ausgestoßenem CO2. Dies entspricht einer Erhöhung um fünf Euro im Vergleich zu den ursprünglichen Plänen der Ampelregierung. Während der Haushaltsdebatte hat die Koalition beschlossen, den Preis nach oben anzupassen.

Seit Anfang 2023 teilen Vermieter/innen und Mieter die CO2-Abgabe. Bei der Erstellung der Betriebskostenabrechnung für das vergangene Jahr müssen diese Regelungen erstmals berücksichtigt werden. Der Anteil der Vermieter hängt dabei vom Effizienzgrad des Gebäudes ab und kann mithilfe des Online-Rechners des Bundeswirtschaftsministeriums berechnet werden. Vermieter von sehr schlecht gedämmten Gebäuden könnten unter Umständen bis zu 95 Prozent der CO2-Kosten tragen müssen.

Die Energiepreisbremse wird aufgehoben

Ab dem 1. März wird die Mehrwertsteuer auf Gas auf ihren ursprünglichen Satz von 19 Prozent zurückgesetzt. Gleichzeitig enden am 31. Dezember 2023 die staatlichen Preisbremsen für Gas, Fernwärme und Strom. Der Wegfall dieser staatlichen Unterstützung könnte an verschiedenen Stellen zu steigenden Nebenkosten führen. Dennoch wird die Abrechnung für Vermieter im Jahr 2024 zumindest einfacher.

Eigentümerinnen müssen die staatlichen Entlastungen für Gas und Fernwärme bis Ende 2023 in der Betriebsabrechnung berücksichtigen und sind verpflichtet, diese an ihre Mieter weiterzugeben. Gleiches gilt für den Dezember-Abschlag aus dem Jahr 2022, den der Bund vollständig für Gas- und Fernwärmekundinnen übernommen hat. Auch diese Entlastung müssen Vermieterinnen an ihre Mieter weitergeben, sofern die Versorgung mit Gas oder Fernwärme Teil des Mietvertrags ist.

Gebäudeenergiegesetz: Förderung und Geschwindigkeitsbonus ab 2024

Ab dem 1. Januar ist die Installation von Heizungen, die zu mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen, verbindlich. Diese Regelung gilt unmittelbar für Neubaugebiete. Außerhalb von Neubaugebieten bleibt noch Zeit, bis die kommunale Wärmeplanung vorliegt. Spätestens ab Mitte 2026 in Großstädten und ab Mitte 2028 in Städten mit weniger als 100.000 Einwohnern wird die Einhaltung der GEG-Vorgabe zur Pflicht.

Wichtig zu beachten: Bestehende Heizungsanlagen sind von den aktuellen Vorschriften nicht betroffen. Selbst im Falle eines Defekts, der repariert werden kann, ist kein obligatorischer Heizungstausch vorgeschrieben, so erklärt Martin Brandis, Energieexperte bei der Energieberatung der Verbraucherzentrale. Er rät dazu: 'Für den Fall, dass sich eine Heizung dem Ende ihrer Lebensdauer nähert, ist es ratsam, sich frühzeitig über alternative Optionen zu informieren.'

Im Rahmen der Bundesförderungen für den Heizungstausch ist ein Klima-Geschwindigkeitsbonus vorgesehen: Wer im Eigenheim eine alte fossile Heizung vor Ablauf der gesetzlichen Frist austauscht, kann eine Förderung von 20 Prozent der Investitionskosten erhalten. Derzeit werden jedoch keine Förderanträge angenommen oder genehmigt. Laut Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz ist das Programm pausiert, während die Auswirkungen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 15. November 2023 geprüft werden. Energieexperte Brandis geht jedoch davon aus, dass das Programm Ende Februar wieder aufgenommen wird.

Theoretisch besteht die Möglichkeit, zwischen Anfang 2024 und dem Zeitpunkt, an dem die städtische Wärmeplanung in Kraft tritt, eine neue Gas- oder Ölheizung zu installieren. Interessierte müssen jedoch im Rahmen der GEG-Novelle beraten werden. 'Gasheizungen, die ab 2024 neu eingebaut werden, müssen ab 2029 auch zu mindestens 15 Prozent erneuerbaren Energien betrieben werden. Die Realisierbarkeit dieser Anforderung ist unsicher', betont Brandis. 'Zudem steigen die Emissionskosten für Gas und Öl. In den meisten Fällen wird es sinnvoller sein, eine alternative Heizungsart zu wählen.'

Hausbesitzer haben die Möglichkeit, mithilfe des Sanierungskonfigurators des Bundeswirtschaftsministeriums die Auswirkungen, Kosten und Fördermöglichkeiten eines Heizungstausches oder anderer Sanierungsmaßnahmen zu simulieren.

Degressive Abschreibung 2024: Geplante steuerliche Vorteile für den Wohnungsbau

Das anvisierte Wachstumschancengesetz plant die befristete Wiedereinführung der degressiven Abschreibung für Abnutzung (AfA) bis 2030. Ab dem 1. Oktober 2023 sollen alle Bauprojekte im Wohnungsbau davon profitieren können. Diese Regelung ermöglicht es, im ersten Jahr sechs Prozent der Investitionskosten und in den Folgejahren jeweils sechs Prozent des Restwerts steuerlich geltend zu machen. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um neu gebaute oder erworbene Wohnungen und Wohngebäude handelt, die den Effizienzstandard 55 erfüllen. Es ist jedoch zu beachten, dass die endgültige Verabschiedung des Gesetzes noch aussteht.

 

Quelle: Capital Online 26.12.2023

 

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