Zweitwohnsitzsteuer in Köln
Inhaltsverzeichnis:
- Was ist die Zweitwohnsitzsteuer?
- Wie hoch ist die Zweitwohnsitzsteuer in Köln?
- Zweitwohnsitzsteuer Köln berechnen – So funktioniert es
- Zweitwohnsitzsteuer bei Untermiete – Wann fällt sie an?
- Befreiung der Zweitwohnsitzsteuer – Wer ist ausgenommen?
- Monatliche Nettokaltmiete: 1.000 €
- Jahresnettokaltmiete: 1.000 € × 12 = 12.000 €
- Steuer: 12.000 € × 10 % = 1.200 € pro Jahr
- Wohnungen in Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen dienen,
- Wohnungen, die aus therapeutischen oder sozialpädagogischen Gründen entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,
- für Wohnungen, die von Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und Erziehungszwecken dienen,
- Räume in Frauenhäusern (Zufluchtswohnungen),
- Räume zum Zwecke des Strafvollzugs,
- wenn sich Haupt- und Nebenwohnung im selben Gebäude befinden,
- und für aus beruflichen Gründen gehaltene Wohnungen eines*einer nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, beziehungsweise Lebenspartner*in, dessen*deren eheliche, beziehungsweise lebenspartnerschaftliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet. Voraussetzung ist, dass sich dieser*diese überwiegend im Stadtgebiet aufhält und die eheliche beziehungsweise die lebenspartnerschaftliche Wohnung die Hauptwohnung ist. Als berufliche Gründe gelten auch solche Tätigkeiten, die zur Vorbereitung auf die eigentliche Erwerbstätigkeit erforderlich sind (wie beispielsweise Studium, Lehre, Ausbildung, Volontariat).
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Was ist die Zweitwohnsitzsteuer?
Wer in Köln neben seinem Hauptwohnsitz eine weitere Wohnung innehat, unterliegt grundsätzlich der Pflicht zur Entrichtung der Zweitwohnungssteuer. Die Steuer wird von der Stadt Köln erhoben, um zusätzliche Einnahmen für kommunale Aufgaben zu generieren und den Anreiz zu erhöhen, den Hauptwohnsitz in Köln zu begründen – was wiederum eine höhere Beteiligung am kommunalen Finanzausgleich bewirkt.
Doch wie hoch ist die Abgabe konkret, wie erfolgt ihre Berechnung und unter welchen Voraussetzungen kann eine Befreiung in Betracht kommen – insbesondere für Studierende, Berufspendler oder bestimmte Härtefälle?
Gemäß § 5 der Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Köln vom 1. Dezember 2022 beträgt die Steuer 10 % der jährlichen Nettokaltmiete. Steuerpflichtig ist gemäß § 2 der Satzung, wer im Stadtgebiet Kölns eine Nebenwohnung innehat. Falls keine tatsächliche Miete gezahlt wird – etwa bei unentgeltlicher Nutzung oder Eigentum – erfolgt die Ermittlung der Bemessungsgrundlage anhand der ortsüblichen Vergleichsmiete gemäß dem jeweils gültigen Kölner Mietspiegel (§ 5 Abs. 4 der Satzung).
Zweitwohnsitzsteuer in Köln berechnen – So funktioniert es
Die Zweitwohnungsteuer ist eine Jahressteuer. Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen findet alle drei Jahre statt. Die Zweitwohnungsteuer wird grundsätzlich nach der im ersten vollen Monat des Ermittlungszeitraums geschuldeten Nettokaltmiete multipliziert mit der Zahl der in den Besteuerungszeitraum fallenden Monate ermittelt. Das ist beim Einzug in die Zweitwohnung der erste volle Mietmonat.
Die Berechnung der Zweitwohnungsteuer in Köln erfolgt nach der folgenden Formel:
Zweitwohnsitzsteuer = Jahresnettokaltmiete × 10 %
Beispielrechnung:
Da Köln eine der teuersten Städte Deutschlands ist, kann die Steuer besonders in beliebten Stadtteilen wie Ehrenfeld oder Lindenthal stark ins Gewicht fallen.
Zweitwohnsitzsteuer bei Untermiete – Wann wird sie fällig?
Auch bei Untermietverhältnissen kann eine Steuerpflicht entstehen – vorausgesetzt, der Untermieter meldet diese Wohnung als Nebenwohnung an. Maßgeblich ist nicht der Hauptmietvertrag, sondern die melderechtliche Registrierung.
Befreiung der Zweitwohnsitzsteuer – Wer kann sich befreien lassen?
Die Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Köln enthält keine ausdrücklichen Befreigungstatbestände, sondern vielmehr einige Ausnahmetatbestände etwa für Pflegehheimbewohner und therapeutischen und sozialpädagogischen Einrichtungen (vgl. § 2 Abs. 5). Insbesondere gilt die Zweitwohnsteuer aber nicht für:
WICHTIG: Ob in Ihrem speziellen Fall eine Zweitwohnungssteuer anfällt oder nicht, sollten Sie mit einem Steuerberater besprechen. Diese Informationen ersetzen daher keine Rechts- oder Steuerberatung.