Klimaanlagen für Haus und Wohnung: Was müssen Eigentümer beim Ein- und Anbau beachten

11. AUGUST 2022


von Poll Immobilien GmbH

Franka Schulz

Head of Public Relations

E-Mail:

[email protected]

Telefon:

+49 69 - 26 91 57-603

PDF Download

 

  • Das Anbringen einer Klimaanlage an der Hausfassade einer Eigentümergemeinschaft bedeutet eine Veränderung am Gemeinschaftseigentum und setzt damit eine Zustimmung der Eigentümerversammlung voraus
  • Das Nachrüsten auf ein komplettes Klimasystem im gesamten Haus ist mit einem großen Aufwand und einigen Kosten verbunden
  • Monoblock-Klimageräte sind eine praktikable Alternative zu den fest installierten Split-Klimageräten – für Eigentümer und Mieter

 

Frankfurt am Main, 11. AUGUST 2022 – Wenn die Temperaturen nicht nur draußen, sondern auch drinnen steigen, sehnen sich viele nach einer Abkühlung in den eigenen vier Wänden. Besonders für Bewohner von Dachgeschosswohnungen ist die Installation einer Klimaanlage verlockend. Dabei gibt es verschiedene Optionen und Modelle – von mobil bis fest installiert. Aber aufgepasst: Wohnungseigentümer können nicht einfach im Alleingang eine Klimaanlage in ihrer Eigentumswohnung einbauen, denn bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum sind zustimmungspflichtig und erfordern einen Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Was Eigentümer bei dem Ein- und Anbau einer Klimaanlage alles beachten müssen, erklären die VON POLL IMMOBILIEN Experten.

Klimaanlage in einer Eigentumswohnung einbauen

Die heißen Sommertage verleiten viele Wohnungseigentümer zum Kauf einer Klimaanlage. Am effektivsten sind dabei sogenannte Split-Geräte. Sie bestehen aus zwei Teilen – wobei der eine Teil fest innerhalb der Wohnräume installiert und der andere (der Kompressor) außen an der Fassade angebracht wird. Split-Geräte haben den Vorteil, dass sie überhitzte Räume schnell herunterkühlen und die Zimmertemperatur bei einem niedrigen Stromverbrauch auf einem angenehmen Niveau halten.

„Das Anbringen einer Klimaanlage an der Hausfassade bedeutet eine Veränderung am Gemeinschaftseigentum und setzt damit eine Zustimmung der Eigentümerversammlung voraus. Der jeweilige Wohnungseigentümer muss vor der Installation der Klimaanlage einen Beschlussantrag beim Verwalter der WEG einreichen“, weiß Tim Wistokat, LL.M., Rechtsanwalt und Head of Legal Department bei VON POLL IMMOBILIEN. Und weiter: „Nach dem neuen Wohnungseigentumsgesetz ist zur Annahme des Antrags eine einfache Mehrheit ausreichend. Doch auch bei Vorliegen der einfachen Mehrheit hat die WEG ein Mitspracherecht bei der Umsetzung der Maßnahme. Das bedeutet, sie können konkrete Vorgaben und Auflagen machen, die die Aus- und Durchführung der baulichen Veränderung betreffen. Aus diesem Grund sollte der Beschlussantrag möglichst präzise und detailliert formuliert sein und gegebenenfalls auch schon entsprechende Angebote enthalten, um so mögliche Konflikte mit anderen Eigentümern oder Missverständnisse zu vermeiden.“ Ein eigenmächtiger Anbau der Klimaanlage – ohne rechtskräftigen Beschluss der WEG – ist hingegen in keiner Weise ratsam. Die übrigen Wohnungseigentümer können nämlich bei einem Alleingang den Abbau der Anlage beschließen.

Doch nicht nur die optische Veränderung spielt bei der Installation einer Klimaanlage eine Rolle, auch die Geräusche des Geräts können zu Unstimmigkeiten unter den Eigentümern führen. Bei der Anbringung der Klimaanlage ist zu beachten, dass dadurch andere Wohnungseigentümer nicht übermäßig beeinträchtigt werden, zum Beispiel durch kondensierendes Wasser oder – wie bereits erwähnt – übermäßige Geräusche. Alle Miteigentümer, die sich von dem Gerät gestört fühlen könnten, müssen dem Antrag vorab zustimmen.

Nachrüsten für Hausbesitzer

Doch nicht nur Wohnungseigentümer wünschen sich im Sommer eine Abkühlung, auch Hauseigentümer können ihre Immobilie um ein Split-Gerät einfach nachrüsten. Ein Split-Gerät kühlt allerdings in der Regel nur eine begrenzte Fläche. Das Nachrüsten auf ein komplettes Klimasystem im gesamten Haus ist dagegen in der Praxis weniger häufig zu erkennen, da eine solche Nachrüstung oftmals mit einem hohen Aufwand und nicht unerheblichen Kosten verbunden ist.

Mobile Alternativen für Mieter und Eigentümer

Egal ob Eigentümer oder Mieter, Haus oder Wohnung – ein sogenanntes Monoblock-Klimagerät ist eine praktikable Alternative zu den fest installierten Split-Klimageräten. Die Monoblock-Geräte lassen sich einfach überall hinstellen, wo eine Abkühlung benötigt wird. Sie sind oft günstig in der Anschaffung und benötigen keine Genehmigung für den Aufbau. Der Nachteil: Um die warme Abluft abzuleiten, muss ein Abluftschlauch durch ein gekipptes Fenster gehangen werden, dadurch gelangt warme Luft von außen nach innen. Außerdem sind die Geräte oft lauter als Split-Geräte, weniger wirkungsvoll und nur wenig energieeffizient. Für eine kleine Abkühlung an heißen Tagen sorgen zudem handelsübliche Ventilatoren.

Fazit

„Wohnungseigentümer können nicht ohne Weiteres eine bauliche Veränderung – wie den Anbau einer Klimaanlage an der Fassade – am Gemeinschaftseigentum vornehmen. Sie benötigen vorab die Zustimmung der Eigentümerversammlung in Form einer einfachen Mehrheit. Ein Alleingang kann für Eigentümer schnell teuer werden, da sie im Zweifel das Klimagerät wieder abmontieren müssen“, resümiert Tim Wistokat von VON POLL IMMOBILIEN. Hausbesitzer können dagegen durch die Installation eines Split-Geräts energieeffizient nachrüsten – allerdings können damit nur begrenzte Flächen gekühlt werden. Wer auf den kostspieligen An- und Einbau der Klimaanlage komplett verzichten möchte, kauft sich am besten ein Monoblock-Gerät. Dieses kann flexibel an einem beliebigen Ort platziert werden.

Weitere interessante Blog-Artikel rund um das Thema Immobilien, Lifestyle und modernes Wohnen sowie eine kostenlose Immobilienbewertung bietet Ihnen VON POLL IMMOBILIEN direkt hier der Website.